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                                                      (zu dieser Satzung gehören weiterhin die Vergaberichtlinien des Elo Förderverein e.V.)
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Elo Förderverein“ (Elo FV). Nach Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Alzey führt der Verein den Namenszusatz: e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Freimersheim. (Geschäftsadresse: Salzgasse 5, in 55234 Freimersheim).
§ 2 Zweck
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein hat das Ziel tierschützerisch wirksam zu sein.
  3. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des “Elo Fördervereins“ ist der Schutz von Elo®-Hunden.
  4. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel.
    b) Unterstützung bei Verhütung jeder Tierquälerei oder der nicht artgerechten Haltung
     von Elo®Hunden nach den gesetzlichen Vorgaben.
c) Finanzielle Unterstützung bei sozial indizierten Fällen für z.B. notwendige
    Operationen, medizinische Behandlungen, sowie Unterstützung und Hilfe bei
    notwendiger Medikation der Elo® Hunde. Es besteht kein Anspruch auf     
    Leistungsgewährung. Sollte nicht genügend Barvermögen/Futterspenden zur
    Verfügung stehen, sind Ablehnungen zwingend notwendig.
d) Beratung und Information für Besitzer von Elo® Hunden oder jener, die Interesse  
    an diesen Hunden haben.
  1. “Elo FV“ kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, sofern diese nicht gegen die Zielsetzungen von “Elo FV“ verstoßen.
  2. Beratung bei Haltungs-, Erziehungs- und Ernährungsfragen.
  3. Öffentlichkeitsarbeit, um die artgerechte Haltung von Elos® mit ihren spezifischen Anforderungen zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßígen Zwecke verwendet werden.
(4)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außerhalb der Vergaberichtlinien des Elo FV e.V.
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Beitritt dazu schriftlich erklären muss. Personen unter 18. Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein und die mit ihm verbundenen Ziele im Besonderen, hervorragende Verdienste erworben haben.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.    Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist sie nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied:
     - dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.
    -  mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.
    -  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
    Das auszuschließende Mitglied ist vorher schriftlich oder persönlich anzuhören. Gegen die einfache Mehrheitsentscheidung des Vorstands kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Hierbei entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig und abschließend.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung, wenn gegen § 5 (5) verstoßen wird.

§ 6  Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus
fällig und beinhalten Bringschulden. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Sie kann Ermäßigungen für bestimmte Gruppen festlegen.
(3) Bei Gründung des Vereins betrug die Höhe des Jahresbeitrages 15,00 EUR.  
Familienangehörige erhalten eine Ermäßigung auf den hälftigen Grundbeitrag.
      Schüler und Rentner erhalten eine Ermäßigung auf 10,00 EUR.
(4) Ehrenmitglieder sind betragsfrei.

§ 7  Vorstand
  
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Schriftführer
und Kassenwart können den Verein gemeinsam rechtsverbindlich vertreten.
  1. Der 1. Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder
alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, leitet und beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz und Satzung.
  2. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften, sowie Aufgaben ermächtigen.
  3. Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Es können auch Mitglieder in ein Vorstandsamt gewählt werden, die nicht persönlich auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Es ist jedoch erforderlich, dass vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass sie sich für dieses Amt zur Verfügung stellen. Sie müssen die Annahme der Wahl innerhalb von 7 Werktagen schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied bestätigen. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied ist. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen.
  4. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen. Auch die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist möglich.

§ 8 Vorstandsitzung

Zu einer Vorstandsitzung lädt der 1. Vorsitzende ein. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Vorstandsentscheidungen können auch schriftlich/per Email getroffen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dem Antrag zugestimmt haben.

§ 9 Beirat

Durch Wahl der Mitgliederversammlung oder Ernennung durch den Vorstand können
auf die Dauer von drei Jahren 7 Beiräte bestellt werden. Sie haben die vom Vorstand übertragene Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere handelt es sich um die Aufgabe über die Anträge der bedürftigen Mitglieder auf Zuteilung der Zuwendungen nach Art und Höhe zu entscheiden.

§ 10 Mitgliederversammlung
  
  1. Der 1. Vorsitzende lädt mindestens 1 mal jährlich, vorzugsweise im Zeitraum von Juli bis Oktober zu einer Mitgliederversammlung ein. Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wird jedes Mitglied persönlich mittels Brief /E-Mail eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens acht Tage vor Versammlungsbeginn beim
       l. Vorsitzenden schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
  1. Der Antragsteller muss bei der Versammlung persönlich anwesend sein, sonst wird der Antrag bis zur nächsten Versammlung zurückgestellt.
  2. In der Jahreshauptversammlung (JHV) ist von dem l. Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
    Die Tagesordnung der JHV umfasst regelmäßig:
    1. Genehmigung der Niederschrift der letzten JHV
    2. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
    3. Jahresbericht des Kassenwartes
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
  
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  
    • Neu- oder Ersatzwahl des Vorstandes im Abstand von 3 Jahren
    • Neu- oder Ersatzwahl der Kassenprüfer im Abstand von 3 Jahren
    • Satzungsänderungen
  
  1. Der Verein hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Leitung der JHV- oder Mitgliederversammlung hat der l. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, der 2.Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß durch Einladung gemäß § 10 (1) einberufen wurde.
  4. Grundsätzlich ist durch erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  5. In den Versammlungen ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit zählt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
  1. Bei allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Ferner ist ein Protokoll zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen. Das Protokoll ist vom l. Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung
  
  1. Die Kassenprüfung des Vereins ist nach jedem Geschäftsjahr von 2 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern durchzuführen.
  2. Die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Kassenprüfer kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied ist. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an Deutschen Tierschutzbund e. V., Baumschulallee 15, 53115 Bonn

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Diese Satzung wurde am 21.06.2008 in Freimersheim auf der Gründerversammlung beschlossen.
Unsere Ziele
Über uns
Elo Förderverein e.V.
Satzung des Elo FV e.V.